Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der PAPIERFABRIK CARL LENZ GMBH & CO. KG

 

I. Geltung der Bedingungen

1. Unsere Angebote sowie die Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils neusten Fassung. Diese gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Stillschweigen von uns gegenüber den Bedingungen des Kunden gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung. Auch in diesen Fällen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und können von uns daher jederzeit vor und zwei Tage nach Zugang der Annahme des Kunden widerrufen werden.

2. Der Kunde ist an seine Bestellung für die Dauer von 21 Tagen gebunden. Die Annahme erfolgt durch uns, im Regelfall durch eine Auftragsbestätigung in Textform, per Telefax oder per E-Mail. Fehlt es an einem derartigen Dokument, so kommt der Vertrag mit dem Eingang des Liefergegenstandes beim Kunden zustande.

3. Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind die in unseren Spezifikationen enthaltenen Angaben. Liegen von uns keine besondere Spezifikation des Liefergegenstandes vor, so gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung als Spezifikation.

4. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten – soweit vorhanden – die einschlägigen technischen Vorschriften der BRD und die harmonisierten technischen Vorschriften der EU. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die Einhaltung von Vorschriften außerhalb der BRD und des harmonisierten EU-Rechts wird von uns nicht gewährleistet. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn, dass diese ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Spezifikation in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung einbezogen werden.

5. Die Übernahme von Garantien und das Beschaffungsrisiko setzen ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus. Die Angaben in den Spezifikationen und die Mitteilung von Lieferfristen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

6. Beratungen, Entwicklungen, Anpassungen an die kundenspezifischen Bedürfnisse, Installation, Inbetrieb- und Abnahme bedürfen stets der gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien und werden von den Lieferungen ohne gesonderte Vereinbarung nicht mitumfasst.

7. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages führen zu einer entsprechenden Anpassung der Vertragskonditionen. Soweit hierzu keine Regelungen getroffen werden, erfolgt eine verhältnismäßige Erhöhung oder Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Preise.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk oder ab Niederlassung einschließlich Verladung zuzüglich der jeweils in der BRD gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht abweichend vereinbart, trägt der Kunde alle übrigen Kosten, wie z.B. für Verpackungen, Transport, Versicherung, Zoll etc.. Maßgeblich für die Berechnung ist das in unserem Werk festgestellte Abgangsgewicht, bzw. –menge.

2. Vom Kunden angeforderte Muster, Skizzen, Entwürfe, Werkzeuge oder Probewaren werden mit einem hierfür zwischen den Parteien zu vereinbarenden Entgelt berechnet. Soweit ein Entgelt nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Dasselbe gilt für vom Kunden verlangte Untersuchungen und Qualitätsprüfungen oder Gutachten, sofern es sich hierbei nicht um die Feststellung von Mängeln handelt.

3. Die Berechnung erfolgt in der vereinbarten Währung mit der Maßgabe, dass der am Tag der Lieferung geltende Paritätskurs des Euro als Berechnungsgrundlage dient.

4. Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin zur Zahlung fällig. Ist kein datumsmäßig bestimmter Zahlungstermin bestimmt, werden mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung die Zahlungen zur Zahlung fällig. Soweit der Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, werden Zahlungen mit Empfang der Lieferung und Leistung von uns zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind ausgeschlossen.

5. Der Kunde kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

IV. Ausführungen/Toleranzen

1. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Zeichnungen etc. sind vom Kunden auf seine Kosten zu prüfen und freizugeben. Auf etwaige Mängel ist seitens des Kunden hinzuweisen. Entsprechen die von uns hergestellten Produkte den vom Kunden freigegeben Fertigungsmustern, Korrekturabzügen, Zeichnungen etc., so entsprechen sie bezüglich der in diesen Unterlagen niedergelegten Anforderungen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

2. Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, sind wir berechtigt, Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % vorzunehmen. Abgerechnet werden die tatsächlich gelieferten Mengen. Teillieferungen sind zulässig.

3. Die Gewichtstoleranz beträgt +/- 8 %. Spezifische Toleranzen und/oder die Erfüllung besonderer Anforderungen an die Materialien bedürfen stets einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien. Maßgeblich für die Mangelfreiheit ist die Einhaltung der zwischen den Parteien vereinbarte Spezifikation. Die Spezifikation umfasst auch die Festlegungen in Fertigungsmustern, Korrekturabzügen, Zeichnungen etc. Nur wenn es an einer Spezifikation fehlt, erfolgt die Auftragsausführung entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik in branchenüblicher Qualität unter Zugrundelegung etwaiger allgemeiner gültiger technischer Normen.

V. Lieferzeit, Lieferverzug, Nichtleistung und höhere Gewalt

1. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefertermin. Soweit der Kunde nicht alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. mindestens 21 Tage vor dem schriftlich festgelegten Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der schriftlich festgelegte Liefertermin um den Zeitraum, bis zu dem die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vollständig bei uns eingegangen sind, zuzüglich weiterer 21 Tage nach Eingang dieser Unterlagen.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Kunden die Versandbereitschaft von uns dem Kunden mitgeteilt ist.

3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Kunde ab der vierten Woche des Verzugs berechtigt, für jede weitere vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch max. 10 % des Lieferwertes, zu verlangen. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Falle einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

4. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, mindestens eine solche von drei Wochen, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten beruht. In Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten ist die Haftung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5. Die vorstehend unter Ziff. 3 und Ziff 4 geregelte Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für unsere leitenden Angestellten, Organ-Mitglieder und Erfüllungsgehilfen.

6. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von uns bleibt vorbehalten. Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von einem unserer Lieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferanten verursacht wurde. Wenn die vorstehende Behinderung länger als einen Monat andauert, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden von diesen Umständen unverzüglich, d.h. drei Arbeitstage nach Kenntniserlangung benachrichtigt haben.

7. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Die vorstehende Regelung gilt auch entsprechend in Fällen von Streik bei uns oder unseren Zulieferanten sowie von Aussperrung bei unseren Zulieferanten.
Wenn die vorstehende Behinderung länger als 2 Monate andauert, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber uns sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden diese Umstände drei Tage nach Eintritt mitgeteilt haben. Die Benachrichtigungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den eine Benachrichtigung auf Grund der vorstehenden Umstände technisch nicht möglich ist.

VI. Gefahrübergang/Versicherung/Versand

1. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferung auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige unserer Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Die uns vom Kunden übergebenen Roh-, Betriebsstoffe, Muster, Originale und sonstige eingebrachten Gegenstände werden sachgerecht gelagert. Eine etwaige Versicherung gegen Diebstahl, Feuer, Wasser u.a. Gefahren obliegt dem Kunden, es sei denn, der Kunde beauftragt uns, eine entsprechende Versicherung abzuschließen, wofür der Kunde die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Dasselbe gilt entsprechend, wenn wir für den Kunden hergestellte Waren in dessen Auftrag bei uns einlagern.

VII. Mängelanzeige

1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor-, Zwischen- und Haupterzeugnisse unverzüglich nach Empfang am Bestimmungsort zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware uns schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Mängel, die auch bei eingehender Prüfung nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Erkennung bei uns geltend zu machen. Bei Ausfallmustern muss die Ware nach Erhalt des Ausfallmusters innerhalb einer Woche geprüft werden.
Entspricht die von uns gelieferte Ware dem vom Kunden freigegebenen Ausfallmuster oder den vom Kunden nicht beanstandeten Vor- und Zwischenerzeugnissen, so entspricht die Ware der vereinbarten Beschaffenheit. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung.

2. Zur Beurteilung von Beanstandungen ist vorrangig die vereinbarte Spezifikation und sind die vereinbarten Menge- und Qualitätstoleranzen (vgl. IV. Ziff. 2. und 3.), etwaige Ausfallmuster oder sonstige Freigabeerklärungen maßgeblich. Fehlt es an einer entsprechenden vorstehenden Festlegung oder Spezifikation, so sind die einschlägigen DIN-Normen maßgebend.

VIII. Mängelgewährleistung

1. Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln, die die Eignung für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen oder haben wir für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern.

2. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch wegen des gleichen Mangels fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Haftung wegen etwaiger Schadensersatzansprüche und Haftungsbegrenzungen wegen Sachmängeln sind abschließend in X. dieser Geschäftsbedingungen geregelt.

3. Entscheiden wir uns für Nachbesserung, so tragen wir die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Diese Kostenerstattung umfasst keine Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Ablieferungsort des Kunden verbracht worden ist.

4. Keine Sachmängelansprüche des Kunden bestehen: bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Kunden oder seine Abnehmer entstanden sind; für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus der Auftragsbestätigung oder aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt, oder die Eignung für einen bestimmten Vertragszweck nicht ausdrücklich von uns bejaht wurde; für fehlende Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farbe, für unzureichende Klebung, Gummierung, Lackierung, Imprägnierung, Schrumpfung, Dehnung oder Feuchtigkeitsaufnahme, soweit trotz sachgemäßer Überprüfung der eingesetzten Materialien diese fehlende Beschaffenheit nicht erkennbar ist; bei unsachgemäßer Lagerung oder Verarbeitung unserer Ware.

5. Stellt sich heraus, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Sachmängelgewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde uns alle hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

6. Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Die Haftung wegen etwaiger Schadensersatzansprüche und die Haftungsbegrenzungen wegen gebrauchter Gegenstände ist in X. dieser Geschäftsbedingungen abschließend geregelt.

IX. Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte

1. Werden unsere Kunden wegen unserer Lieferungen und Leistungen wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte oder wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutzrechte von Dritten in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde eine angemessene Frist zur Beseitigung des Rechtsmangels, im Regelfall einen Monat, einzuräumen. Keine Verletzung gewerblicher Schutzrechte und/oder wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutzrechte durch uns liegt vor, wenn uns der Inhaber der Schutzrechte/Urheberrechte innerhalb der uns vom Kunden gesetzten angemessenen Frist das Recht einräumt, unserem Kunden die Nutzung der Liefergegenstände zum vertragsgemäßen Zweck einzuräumen.

2. Den Nachweis der Verletzung von Schutzrechten, Urheberrechten oder wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzrechten hat der Kunde erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Kunden, uns den Streit zu verkünden, nicht berührt.

3. Die Haftung wegen Schutzrechtsverletzungen/Urheberrechtsverletzungen oder gewerblichen Leistungsschutzrechten richtet sich nach X. dieser Geschäftsbedingungen. Das Recht zum Rücktritt bleibt von der Regelung der in X. geregelten Haftungsbegrenzung unberührt.

4. Eine Prüfung, ob die vom Kunden beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte verletzen, obliegt dem Kunden. Werden wir wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen, wegen der Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten und/oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Kunde uns bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der uns dadurch entsteht, zu ersetzen.

X. Haftungsbeschränkung und Verjährungsfrist

1. Für Schäden wegen mangelhafter Lieferung, Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, Pflichtverletzungen, Verletzung von Schutzpflichten und Rechtsmängelhaftung haften wir nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbegrenzung nicht umfasst wird die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch in Fällen üblicher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen Verzugs und Nichterfüllung wird von dieser Regelung nicht mitumfasst.

2. Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Rechtsmängelhaftung verjähren ein Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes beim Kunden.
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Schutzpflichten, die nicht von der Haftung wegen Sach- und Rechtsmängel umfasst sind, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch innerhalb der Fristen der §§ 195, 199 BGB.
Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel sowie sonstiger Pflichtverletzungen findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit oder Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, beruhen.

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für die Haftung unserer leitenden Angestellten, Organe oder Erfüllungsgehilfen.

XI. Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den Saldo, soweit wir Forderungen gegen den Kunden in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In einer Zurücknahme der Liefergegenstände durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In einer Pfändung der Liefergegenstände durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor und sind wir nach der Rücknahme der Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich entstandener Verwertungskosten - anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in diese Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns hierdurch entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmern oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an dem Liefergegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

XII. Schutzrechte

1. Die von uns zur Verfügung gestellten Druckunterlagen sowie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Platten etc. bleiben auch dann unser Eigentum, wenn hierfür vom Kunden nur anteilig Kosten vergütet wurden. Der Kunde ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf uns anfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum an den vorstehenden Gegenständen zu erwerben.

2. Nach Beendigung des Auftrages ist der Kunde verpflichtet, die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder Arbeitsmittel, die in seinem Eigentum stehen oder in seinen Eigentum übergegangen sind, unverzüglich zurückzunehmen. Fordern wir den Kunden zur Rücknahme auf und kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach dem Datum des Aufforderungsschreibens nach, so sind wir berechtigt, diese Unterlagen und/oder Arbeitsmittel zu vernichten. Soweit keine Aufforderung zur Abholung unsererseits erfolgt, sind wir nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach Beendigung des Auftrages berechtigt, diese Unterlagen und/oder Arbeitsmittel zu vernichten.

XIII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz Wehr/Baden..

2. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

3. Soweit diese Bestimmungen I-XII keine Regelung treffen, gelten die ‚Geschäftsbedingungen der dt. Papierindustrie' in der jeweils aktuellen Fassung.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz zuständige Gericht Wehr/Baden und nach unserer Wahl auch der Gerichtsstand des Kunden.

5. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.

6. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen uns und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen unberührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.